Liebe Leserschaft,
Holperstellen, Hindernisse oder Hürden mitten auf dem digitalen Weg – wen triggern, striezen sie nicht? Bremsen unnötig aus! Hemmnisse auf der vermeintlich freien Datenbahn, sie gehen alle User an. Nicht nur – aber besonders – Menschen mit visuellen oder auditorischen, körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen brauchen: die barrierefreie Website. Websites, die so gestaltet und designt sind, dass wirklich jeder sie so nutzen kann, wofür sie eigentlich konzipiert wurden. Das ist natürlich auch ganz im Sinne von uns Seitenbetreibern.
Ein neuer Garant soll und wird hier bald durchgreifen und wegräumen helfen, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Schnüren wir dieses kommende Maßnahmenpaket mal auf und schauen, was laut Maßnahmenkatalog drin sein wird. Und fokussieren dabei mit den Augen im Hinterkopf immer auch gleich mit: unsere eigenen Internetpräsenzen. Wie steht es dort aktuell um die User Experience, welche kleinen oder größeren Barrieren bauen sich auf, besucht man die Website von außen? Welche Erschwernisse haben wir dort vielleicht bislang übersehen? Welche vielleicht auch als tolerierbar taxiert?
Die Definition von barrierefreien Websites bringt die zu lösende Problematik ganz gut auf den Punkt: Websites, die auch für Menschen mit Beeinträchtigungen auf ↗ robuste Art und Weise wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sind:
↗ wahrnehmbar (perceivable): Informationen müssen von allen Usern aufgenommen werden können und erfassbar sein
↗bedienbar (operable): Funktionen müssen bedienbar, das Interface zugänglich, Interaktionen klar erkennbar sein
↗ verständlich (understandable): Infos und Bedienung müssen leicht nachvollziehbar sein
Im Umkehrschluss heißt das: Informationen müssen auch dann erfassbar sein, wenn einzelne User sie mit einzelnen Sinnen nicht greifen können. Das Interface darf keine Aktionen fordern, die manche gar nicht durchführen können. Und Informationen dürfen nicht unverständlich bleiben. Diese „Four Principles“ sind die Messlatte – wird eines dieser Prinzipien nicht erfüllt, wird auch die Messlatte gerissen; die Seite gilt nicht als barrierefrei.
Beeinträchtigungen beim Besuchen einer Website können unterschiedlichster Natur sein, das Spektrum reicht weit. Vom Verband am Arm bis zum Kind auf dem Arm, von Rot/Grün-Schwäche bis zu Blindheit, von Hörsturz bis Baustellen-Lärm, vom Brainfog bis zur Demenz.
Ebenso breit gestreut sind die etwaigen Ansatzstellen: bspw. viel zu kleine Texte oder schwache Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Videos ohne Untertitel oder PDFs, deren Texte nicht vorgelesen werden können. Ein verklausulierter, zu sperriger Sprachduktus oder schwer ansteuerbare Formularfelder. Und und und.
Soweit mal Tuchfühlung aufgenommen? Im zweiten Teil dieses Newsletters – coming soon, so in ca. 14 Tagen – geben wir gerne und ohne Spoileralarm detaillierte Antworten auf die Fragen, die jetzt im Raum stehen:
Wie sehen denn konkret die rechtlichen Grundlagen des BFSG aus, das ab Mitte 2025 gelten wird? Und für wen genau und welche Websites konkret? Auch für den B2B-Bereich? Gibt es Standards oder gar einen Goldstandard, der verlässliche Orientierung bietet? Wer kontrolliert nachher die Einhaltung des BFSG, wer monitort? – und mit welchen möglichen Sanktionen wäre zu rechnen? Und wann ist es am besten zu reagieren und initiativ das Heft in die Hand zu nehmen?
Für diese letzte Frage plädieren wir jetzt schon für ein: Je-früher-desto-besser! Denn mit den erforderlichen Maßnahmen wird Ihre Homepage schlicht und ergreifend auch: besser! Und das kann ja nicht früh genug sein. Wer sich also bei identifizierten Online-Hindernissen den Hemmschuh nicht weiter anziehen will, findet im Rrrräumtrupp 4R in jedem Fall auch jetzt schon eine Reserve. Und einen Ansprechpartner dafür, wie Barrierefreiheit im Wettbewerb zum Vorteil gereichen kann. SEO Boni inklusive.
Externer Link:
„Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ → https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html